15 September 1566 –  Der Meister des Langen Schwertes Marx Wack erhält eine Abschrift des Privilegs und seinen Meisterbrief. Man vergleiche dazu den Eintrag aus dem  Cod.I.6.2o.5, 20r (Universitätsbibliothek Augsburg): “adi 15 September a<nn>o 1566 jst zu maister geschlagen worden marx wackt von brumbt dabei jst gewesen hanß [sic] kaub Anthon zedersezer vnd jerg hangersdorffer ”

Signatur:

Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main, Rep. 168 No. 3

Ehemals Rep. 168 No 4

Transkription

Status: 2nd Draft
Transkribiert von: Christian Solbrig und Tobias Strauß

WJr Maximilian von Gottes gnaden / Erwelter Roͤmischer Keyser / zu allen zeiten mehrer deß Reichs / Jn Germanien / zu Hungern /
Dalmatien / Croatien / ꝛc. Koͤnig. Ertzhertzog zu Osterꝛeich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabant vnd Pfalzugraue / ꝛc.            Bekennen offentlich mit diesem vnserm Brieff / vnd thun khundt aller menniglich.          Daß vns vnsere getreuwen lieben. N. Meyster deß Schwerts / haben fuͤrbringen lassen / einen Brieff von weylend vnserm lieben Herꝛn vnd Vattern / Keyser Fridrichen dem Dritten hochloͤblicher gedechtnuß auß⸗gangen / der von wort zu wort hernach geschrieben stehet / vnd also lautet : Wir Fridrich von Gottes gnaden Roͤmischer Keyser zu allen zeiten mehrer deß Reichs / zu Hungern / Dalmatien / Croatien / ꝛc. Koͤnig Ertzhertzog zu Osterꝛeich / zu Steyr / zu Kehrnten vnd Graue zu Tirol / ꝛc.          Bekennen offentlich mit disem Brieff / vnd thun khundt allermenniglich.          Daß wir. N. den Meystern deß Schwerts dise sondere gnad gethan / vnd jnen gegonnt vnd erlaubt haben / Thun / goͤnnen vnd erlauben jnen auch von Roͤmischer Keyserlicher macht wissentlichen in krafft diß Brieffs / also / daß nun hinfuro / allenthalben in dem hey⸗ligen Reich sich niemand einen Meyster deß Schwerts nennen / Schul halten / noch vmb Gelt lehrnen sol / Er sey dann zuuor von den Meystern deß Schwerts in seiner Kunst probirt vnd zugelassen.      Daß sie auch je zu zeiten / wann jnen das gefellig seyn / einen andern in vnsern vnnd deß heyligen Reichs Stedten taͤgsetzen / einen Obern vnter jnen erwelen vnd kiesen / vnd daselbs jre mengel vnd gebrechen zu fuͤkommen / nach jrer bester verstentnuß / Ordnung vnd Satzung die bey zimlichen peenen vnd bussen zu halten vnd zu vollnziehen / machen / setzen vnd fuͤrnemmen / Vnd alle die so vnter jnen dawider handlen wuͤrden / darumb nach zimligkeyt straffen vnd buͤssen sollen vnd muͤgen / von aller menniglich vnuerhindert.          Doch vns vnd dem heyligen Reich an vnser Oberkeyt / vnd sonst menniglich an seiner gerechtigkeyt vnuergriefflich vnd vnschaͤdlich.      Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen vnsern vnd deß heyligen Reichs Churfuͤrsten / Fuͤrsten / Geystlichen vnd Weltlichen / Prelaͤten / Grauen / Freien / Herꝛn / Rittern / Knechten / Hauptleuthen / Vitzthumben / Voͤgten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Schultheyssen / Burgermeystern / Richtern / Raͤhten / Buͦrgern vnd Gemeynden / vnd sonst allen andern vnsern vnd deß Reichs vnterthanen vnd ge⸗trewen / in was wirden stats oder wesens die seyn / ernstlich mit disem Brieff / Daß sie die obgenannten Meyster deß Schwerts / so jetzo sind oder kuͤnfftiglich werden / an den vorgeschrieben vnsern Keyserlichen gna⸗den goͤnnung vnd erlaubung / nit hindern noch jrꝛen / sondern sie die obberuͤrter massen geruͤwlich gebrauchen / geniessen vnd gentzlich darben bleiben lassen / vnd hiewider nit thun / noch jemand zu thun gestatten jn dhain weise / als lieb einem jeglichen sey vnser vnd deß Reichs schwere vngnad / vnnd darzu ein Peen / Nemlich / zehen Marckh lotigs Gold zu vermeyden / die ein jeder / so offt er freuenlichen hiewider thaͤte / vns halb in vnser vnd deß Reichs Kammer / vnd den andern halben theyl den vorgemelten Meystern vnd jren Nachkommen vnablaͤßlich zu bezalen / verfallen seyn sol.           Mit vrkhundt diß Brieffs besigelt mit vnserm Keyser⸗lichen anhangenden Jnsigel:       Geben zu Normberg am zehenden tag deß Monats Augusti / Nach Christi geburt Viertzehenhundert / vnd im siben vnd achtzigsten / Vnserer Reiche deß Roͤmischen im Achtund⸗viertzigsten / deß Keyserthumbs im Sechs vnd dreissigsten / vnd deß Hungerischen im Neun vnd zwantzigsten Jaren.            Ad mandatum Domini Imperatoris.          Vnd vns darauff demuͤtiglichen angeruffen vnd gebe⸗ten / Daß wir jnen denselben Brieff zu Confirmirn vnd zu bestaͤtten gnaͤdiglichen geruchten.        Deß haben wir angesehen jhr zimlich fleissig bette / Vnd darumb mit wolbedachtem muht / gutem Raht / vnnd rechter wissen / jnen denselben Brieff gnaͤdiglichen confirmiert vnd bestaͤtt / Confirmiern vnd bestaͤtten jnen auch hiemit von Roͤmischer Keyserlicher macht / vollkommenheyt wissentlich / in krafft diß Brieffs / Vnd mey⸗nen / setzen vnd woͤllen / daß der staͤt vnd vest gehalten / vollzogen / vnd von niemand darwider gethan werden sol.            Vnd gebieten darauff allen Churfuͤrsten / Fuͤrsten / Geystlichen vnnd Weltlichen Prelaten / Gra⸗uen / Freien / Herꝛen / Rittern / Knechten / Hauptleuthen / Vitzthumben / Voͤgten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Schultheyssen / Burgermeystern / Richtern / Raͤhten / Burgern vnd Gemeynden / vnd sonst allen andern vnsern vnd deß Heyligen Reichs vnterthanen vnd getrewen / in was wirden stats oder wesens die seyn / ernstlich mit disem Brieff / Daß sie diegenannten N. Meyster deß Schwerts solcher Frei⸗heyt vnd diser vnser Confirmation geniessen / vnd gentzlich darben bleiben lassen / vnd darwider nit dringen / bekuͤmmern oder beschweren / noch deß jemands andern zu thun gestatten in keyn weise. Mit vrkhundt diß Brieffs.        Geben in vnserer vnd deß Reichs Stadt Coͤln / am Siben vnd zwentzigsten tag deß Manats Septembris.            Nach Christi geburt Funfftzehenhundert vnd im zwoͤlfften / Vnserer Reich deß Roͤmischen im Siben vnd zwentzigsten / vnd deß Hungrischen im drey vnd zwentzigsten Jaren.

            Ad mandatum Domini Imperatoris proprium.        Sernteiner sszt

WJr Carl der Fuͤnffte von Gottes gnaden / Erwelter Roͤmischer Keyser / zu allen zeiten mehrer deß Reichs / ꝛc. Koͤnig in Germanen / zu Castilien / zu Arꝛagon / zu Le⸗gion / beder Sicilien / zu Jherusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / zu Nouarra / zu Granaten / zu Toleten / zu Valenz / zu Gallitien / Maioricarum / zu Hispalis / Sardinie / Corsice / Cordu⸗bie / Murtie / Hiemis / Algaron / Algecire / zu Gribraltaris vnd der Jnsulen Canarie / auch der Jnsulen Jndiarium vnnd Terꝛe firme deß Meers Oceani / ꝛc. Ertzhertzog zu Osterꝛeich / Hertzog zu Bur⸗gundi / zu Lotterꝛyck / zu Brabant / zu Steyr / Kerndten / Crain / Limburg / Lutzenburg / Geldern / Wirtemberg Calabrien / Athenarum / Neopatrie / ꝛc. Graue zu Flandern / zu Habspurg / zu Tirol / zu Goͤrtz / Par⸗silani / zu Arthois vnd Burgundi / Pfaltzgraue zu Henigaw / zu Holandt / zu Seelandt / zu Phirdt / zu Kyburg / zu Namur / zu Rossilien / zu Terꝛitan vnd zu Zutphan / Landgraue in Elsaß / Marggraue zu Bur⸗gaw / zu Oristani / zu Gotziani / vnd deß heyligen Roͤmischen Reichs Fuͤrst zu Schwaben / zu Cathilonia Asturia / ꝛc. Herꝛ in Frießland / auff der Windischen Marck / zu Portenaw / zu Biscaia / zu Monia / zu Salins / zu Tripoli vnd zu Mecheln / ꝛc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun khundt allermenneglich / Daß vns vnser vnd deß Reichs getreuwen. N. die Meyster deß Schwerts / haben fuͤrbringen lassen ein Confirmation Brieff / von weylend vnserm lieben Herꝛn vnd Anherꝛn Keyser Maximilian loͤblicher gedechtnuß außgangen / sagend vber etliche Gnad vnnd Freiheyten / die jnen von weylend Keyser Fridrichen dem Dritten / vnserm lieben Herꝛn vnd Vranherꝛn gegeben seyn/ desselben Brieff Datum stehet zu Coͤln am Siben vnd zwentzigsten tag deß Monats Septembris / Nach Christi geburt Fuͤnfftzehen⸗hundert vnd im zwoͤlfften Jar.  Vnd vns darauff demuͤtiglichen angeruffen vnd gebetten / Daß wir jnen solchen Brieff / Gnad und Freiheyt / in allem jrem inhalt / meynungen vnd begreiffungen zu Confir⸗miren vnd zu bestaͤtten gnaͤdiglich geruchten / Deß haben wir angesehen solch jhr demuͤtig zimlich bette / vnd getrew willige dienst / darzu sie sich gegen vns vnnd dem heyligen Reich willig erbieten.         Vnd darumb mit wol bedachtem muet / gutem Raht / vnd rechter wissen / jhnen denselben Brieff / Gnad vnd Freiheyt in allen jhren inhaltungen / meynungen vnnd begreiffungen / gnaͤdiglichen Confirmiert vnd bestaͤtt / Confir⸗mirn vnd bestaͤtten / jnen den auch von Roͤmischer Keyserlicher macht wissentlich in krafft diß Brieffs / Vnd meynen vnd woͤllen / daß der krefftig vnd mechtig sein / staͤht gehalten / vollzogen /vnd von niemands darwider gethan werden sol in keyn weise noch wege.            Vnd gebieten darauff allen vnd jeden Churfuͤrsten / Fuͤrsten / Geystlichen vnd Weltlichen / Prelaten / Grauen / Freien / Herꝛn / Rittern / Knechten / Haupt⸗leuthen / Vitzthumben / Voͤgten / Pflegern / Verwesern /Amptleuthen / Schultheyssen / Burgermeystern / Richtern / Raͤthen / Burgern / Gemeynden / vnd sonst allen andern vnsern vnnd deß Reichs vnterthanen vnd getrewen / in was wirden / stats oder wesens die seyen / ernstlich / vnd woͤllen / Daß sie die genannten Meyster deß Schwerts / bey solchen obgemelten Gnaden vnd Freiheyten / vnd diser vnser Keyserlichen Confir⸗matio vnd bestaͤttung geruelichen gebrauchen lassen / vnd hiewider nicht thun noch deß jemands anderm zuthun gestatten in keyn weise / Als lieb einem jeglichem sey vnser vnd deß Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd darzu die peene in deß gedachten Keyser Friedrichs Brieff begriffen zu vermeiden.          Das meynen wir ernstlich:       Mit vrkhundt diß Brieffs besigelt mit vnserem Keyserlichen anhangenden Jnsigel.         Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Wurmbs / am fuͤnfften tag deß Monats Aprilis.        Nach Christi Geburt Fuͤnfftzehenhundert vnd im ein vnd zwentzigsten / Vnser Reiche deß Roͤmischen im andern / vnd der an⸗dern aller im sechsten Jaren.    Carolus             Ad mandatum Domini Imperatoris proprium.        Albertus Card. Mogun. Archicancellarius sszt.            Wir der Raht zu Franckfurt Bekennen vnd thun khundt offentlich mit disem Brieff / Daß wir zwen Keyserliche offene versigelte Confirmation Brieff / von wort zu wort lautend wie hieoben geschrieben stehet / an Pergamen / Schrifften / Sigel / vnnd sonst allenthalben gantz vnuerletzt vnd vnargwoͤnig gesehen vnd befunden.                 Auch vmb der Meyster deß Schwerts bey vns fleissiger bitt willen diß gegenwertig Vidimus dauon machen / Vnd deß zu vrkhundt vnser Stadt Jnsigel daran haben thun hencken.            Geben den fuͤnfzendenn tag deß Monats                Septembris            Nach Christi vnsers Herꝛn Geburt / Funfftzehenhundert vnd im     Sechs vmtd Sechtzigistem       Jare.

Marx Wack von Brumbi Stainmetz ist den Funfftzehenden Sep⸗tembris Anno Sechs vnnd Sechtzig zum Fechtmaisteꝛ geschlagen wordenn.

Personen

  • Marx (Markus) Wack von Brumbi, Steinmetz

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