Schaut man sich die riesigen Schilder an, die man in den Fechtbüchern von Hans Talhoffer findet, so fragt man sich, ob diese wirklich Verwendung fanden. Diese sollen laut Talhoffer im Gerichtlichen Zweikampf eingesetzt worden sein. Dieser diente dazu ein Gerichtsurteil mittels Gewalt zu finden. Die Regeln zu solchen Gerichtskämpfen waren sehr streng und es wurde versucht, jeden Betrug zu unterbinden. Die Streitenden, wurden in gleiche Anzüge eingenäht, so dass sie nichts zusätzlich zum Kampfplatz tragen konnten, und erhielten Waffen, die nur für diesen einen Kampf gefertigt wurden. Doch gab es auch wirklich solch martialische Schilde?
Dass es Gesetze zur Verwendung der Schilde gab, steht zweifelsfrei fest. So finden wir in der Ordnung des „Kampffgerichts des Burggraffthumbs zu Nürmberg“ aus dem ersten Viertel des 15. Jahrhunderts folgende Richtlinien. Diese besagen, dass es riesige Schilde mit und ohne Eisen dran. Diese Eisen waren Spitzen, mit denen man seinen Gegner aufspießen und schwer verletzen konnte. In den beiden Regeln, wurde neben dem Schild ein hölzerner Kolben verwendet. Da dieser brechen kann, konnte der Kämpfende sich einen weiteren sichern. Ähnliche Regeln finden sich auch in den Gerichtsbüchern von Gelnhausen.
11 Item soll er beklaidt unnd gewappnet seyn mit einem groben wüllen Gewandt/nebblich Rock/Hut und Hosen aneinander alles mit Riemen geneet/unnd ein Creuz von Leder darauff geneet/ohn alle Leinwath/und soll haben in seiner Handt einen Schildt on Eisen/sonder allein von Holz/Adern und Leim gemacht/mit einem weissen leinen Tuch uberzogen/unnd darein ein roths leinens Creutz geneet seyn/und in der andern Handt soll er haben eine hülzen Kolben gedörrt oder gebrennet.
50 Darauf soll ertheilt werden, daß er haben möge den Kolben zu dem Kampff von Holz, deren einen selbst oder zweyen bey ihm halten mag, oder daß er einem oder zweiyen seiner Warner befehlen mag, der soll und mag auch haben ein Hölzern Schild mit Spitzen oben und unten Eisen, von Holz, Adern, Leinen, und leinen Tuch gemacht, und ein wüllen Kleid, nehmlich Rock, Hut und Hosen aneinander mit Riemen genehet, darauf ein Creutz von Leder, und dein Hut von Leder, und Leim gemacht mit wüllen Tuch überzogen, und vornen unter Augen offen, dergleichen soll dem Antworter ertheilt werden.
Ein Bericht eines Zweikampfs mit den Schilden ist tatsächlich zu finden. Er soll am 31. July 1432 auf dem „Brüel“ vor den Mauern der Stadt Konstanz stattgefunden haben. Die Schilderung des Kampfes findet sich mehr oder weniger ausführlich in mehreren Quellen wie zum Beispiel in dem Codex Sangalensis 646, der “Konstanzer Chronik” Gebhart Dachers:
Item in dem genannten jy uff dernstag nach sant jacobi tag do kampften zwey uf dem thurgow und zech der ain den andern er hat unholden leben getriben und kampfften uff dem indern veld daman schuffet und lag ob der
Ursache für den Kampf war die Behauptung eines Hans Roth, dass ein gewisser Hans Riem ein Zauberer und Wirker von schlechtem Wetter (“Hagelsieder, Galsterer”) wäre. Zudem soll Hans Riem den Bruder von Hans Roth vergiftet haben. Eine solche Beschuldigung wies Hans Riem von sich und gewann den Burgvogt Graf Bruno Tettighofen dazu ihn zu unterstützen und es kam zu einem Gerichtstag. Hans Roth brachte einige Zeugen auf, doch so recht glaubwürdig waren diese nicht. Daher beschloss man, das Urteil vor Gott über einen Gerichtskampf entscheiden zu lassen. Die Kämpfer erhielten ein großes Schild, ein Schwert, und einen Dolch. Es geht also definitiv um den Tod eines Kontrahenten hier. Bei einem Kolbenkampf mit einem Schild ohne Spitzen ist ein Überleben noch möglich (auch wenn man eventuell danach gehängt oder gevierteilt wird). Sie wurden auf den Kampfplatz geführt, der mit Sägemehl gefüllt war. Der Kampf wird recht ausführlich geschildert und endet mit Hans Riem, der Hans Roth mit dem Dolch umbringt. Die Leiche von Hans Roth wurde am Kampfplatz verscharrt.
Quellen:
Reichssatzung Deß Heiligen Römischen Reichs, Keyser, König, Churfürsten und Gemeiner Stände, Constitution, Ordnung, Rescript und Außschreiben, auff den gehaltenen Reichstägen und Keyserlichen Höffen statuirt und außgangen: So weder in gemeinen Reichs Abschieden, noch in allbereyt außgegangnen Lateinischen und Teutschen Constitutionen und Reichshandlungen, gefunden werden. Von Hochheit deß Keyserthumbs, Würde deß Bapsthumbs, Herrlichheit der Königen und Churfürsten, Freyheiten der Ständen deß Reichs: von Reformation aller Ständen im Reich Geistlichen unnd Weltlichen, Prophan unnd Religionfrieden, [et]c. von Fürsten Recht, Cammer, Hoff und andern Gerichten, Müntzwesen, sampt allerhandt nutzbaren Ordnungen, wie die vom Jahr nach Christi Geburt 700 biß auff das gegenwärtige 1613 auffgericht, was darinn approbiert, weiters erklärt und gebessert worden, Melchior Goldast, Kopff, 1613
Constanz 1733 bei Conrad Weibel. S. 297 ff.
Was ist Volkskunde und wie studiert man dieselbe?, Karl Knortz, H.W. Schmidts Verlagsbuchhandlung, G. Tauscher, 1906
Begründeter aufweis des plazes bei der stadt Constanz: auf welchem Johann Hus und Hieronymus von Prag in der jahren 1415 und 1416 verbrannt worden
Aus alten urkunden und handschrift des stadtarchives zu Constanz erhoben und verfasst, Josua Eiselein, 1847
Sammlung von liedern, sagen und geschichten des Bodensees und seiner umgebung, Ottmar Friedrich Heinrich Schönhuth, 1853
Constantini M. Triarcus Triumphalis, Typus Ter Insignis Acronianae Metropolis Constantiae, Johann Friedrich Speth, 1733