1700 Mai 04 – der Rat der Stadt Augsburg kommuniziert mit dem Rat der Stadt Frankfurt und und verlangt dessen „Sentiment“ (Rechtsbedenken), ob die „Klopffechter“ zu tolerieren und ihnen Fechtschulen zu gestatten seien. Sie äußern sich negativ wegen der “fremden” und “faulenzenden” Leute, die nichts gemein haben mit der alt ehrwürdigen Fechterzunft.

Signatur

Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main, Rep. 7 (Ugb A 69) No. 23 – Schreiben

Ehemals Ugb. 69 A No 26

Transkription

Status: 2nd Draft

Fürßichtig, Ehrsame, und Weiße / Besonders Liebe und guete Freundt.

Eur fürsichtigen ist von selbsten bekandt, welcher gestalten / einige Jahr hero, ein= und andere Fechtere in Stätten / sich angemeldet, und umb erlaubnuß gebetten, / ihnen zuerlauben, daß sie ihre Fechtschulen und Exer=/citia offentlich exhibieren und halten dürffen: / Nachdeme aber sich ergeben, daß auß sothanen / FechtSchulen allerhandt Ungelegenheiten, bey / einem großen Theil der Handtwerckhß=Leuthe / und Ledigen Bursch und Kindern entstanden, / an sich selbsten auch diße Fechtschulen, wie die / heutigeß Tags exerciert werden, für ein Cru=/entes und schädlicheß weeßen zuhalten, wo von / deß Christlichen Kayßers Constantini Lex un:[?] / Cod: de gladiatoribus penitus tollendis, sehr em/=phatisch laudet. /

Cruenta spectacula in otio Civili et / domestica quiete non placent qua prop=/ter omnino gladiatores esse prohibemus. /

Zumalen auch diße Fechter selbsten dem publico / nichts nutz, vor sich personae leves frembde und / meistens faulentzende [Einschub über Zeile: leute], und keineß favors / wirdig sein, die Jenige patenta auch welche / sich von großen Herren Vorzuweißen pflegen, / wan man solche recht consideriert, auff / nützliche und virtuose exercitia corporis lauten, // Der gleichen aber bey denen Jetzigen Klopfffechtern / nichts oder so gar wenig zufinden, das Vilmehr / die Unschuldtige Jugendt und andere Spectatores / theilß sich eine rohe art, und wilde mores sich / angewehnen, theilß aber dar durch nicht wenig / geärgert worden. Welcheß dan auch die Ur=/sach geweßen, daß wir selbige vorigen Jahrs / solcher gestalten an= und abgewißen, daß seit-/hero sich weiters keine noch angemeldet: / All die weillen aber zuvermuhten, sie Jetziger Zeith, / da so viel abgedanckhte Soldaten hin= und wider / im Landt herumziechen, wider anhero kommen / därffen, alß Ergehet an Eur Fürsichtigen unsßer / Freundt Dienstliche erßuechen, Sie geruhen / hierüber dero Beiwohnendes guete Sentiment / und Guetachten in hergebrachtem Stättischen / er[?]trauen, so baldt möglichen, Unß zueröffnen, / ob diße Leuthe hinkünfftig zutolerieren, und ihnen fernere Fecht=Schuelen zuerlauben, und / auff solchen fahl dergleichen Fecht Exercitia / in gewiße limites honestatis einzuschränckhen, / angeßehen selbige in der Kayßerliche Reßidentz-/Statt Wien und anderen orten im Reich ge=/duldet werden, oder bey so waldenten Umständen, / und motiven dießelbe gäntzlichen zuverbieten / und abzuweißen seyen. Wie wir nun / hierüber eine ohnbeschwehrte baldt mögliche // Andtwohrt erwahrten, also sein wir solches/ in anderen occasionen zureciprocieren, so genaigt / allß willig. Göttl: gnd: bewahrung Uns / allerßeits getreulich empfehlendte. Dat: dem / 4ten May 1700. /

Pfleger Bürgermeister und Rath / der Statt Ausgspurg

[Umschlag:]
Denen fürßichtigen, Ehrsamen und / Weißen BürgerMeisteren und Rath / der Statt Franckhfurth, Unßeren / Besonderß Lieben und Gueten / Freundten. /

Statt Augspurg / schreibt wegen / Klopfechter und Sen[ats] / Sentiment dahruber / ob sie zuerdulden se[y]en”

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